§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen ExtraOrdinary Garage und den Verbrauchern und Unternehmern, die die Dienstleistung von ExtraOrdinary Garage nutzen (im Folgenden "Käufer" genannt). Die AGB betreffen Dienstleistung von ExtraOrdinary Garage und die Nutzung der Website ExtraOrdinary Garage sowie alle zu dieser Domain gehörenden Subdomains und Unterordner. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit ExtraOrdinary Garage in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit ExtraOrdinary Garage in eine Geschäftsbeziehung treten.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsabschluss kommt durch verbindliche (durch Unterschrift bestätigte) Annahme des Angebotes zustande.
§ 3 Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug
(1) Die Bezahlung der Dienstleistung erfolgt gemäß der im Angebot verbindlichen Angaben. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren oder auszuschließen.
(2) Bei Zahlung per Vorkasse verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen. Bei Zahlung mittels PayPal erfolgt die Dienstleistung in der auf dem Angebot angegebenen Zeitspanne
(3) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
(4) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz zehn Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(5) Befindet sich der Käufer länger als 14 Tage im Zahlungsverzug, kommt dieser in den Mahnungslauf. Die anfallenden Kosten für jede einzelne Mahnung trägt hierbei der Käufer. Im Falle von nicht Zahlung des Käufers trotz Mahnung werden weitere rechtliche Schritte auf Kosten des Käufers eingeleitet.
(6) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist ExtraOrdinary Garage ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen.
(7) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 4 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt durch Übergabe des bearbeiteten Objektes
§ 5 Preise
Preise werden im Angebot festgelegt und durch den Auftraggeber mit Unterschrift und der Beauftragung angenommen.
§ 6 Rücktritt
(1) ExtraOrdinary Garage ist berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Käufers gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Käufers entstanden sind, bspw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Ebenso ist ExtraOrdinary Garage berechtigt vom Vertrag (beauftragten Angebot) zurückzutreten, wenn falsche Angaben zum Zustand des zu bearbeiteten Gegenstandes (Auto/Motorrad/etc.) gemacht worden sind, die den Qualitätsanforderungen für eine optimale Arbeit am Gegenstand entgegen stehen. Dem Käufer wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
(2) Unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche sind im Falle des Teilrücktritts bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
§ 7 Vorberietung
6. Vorbereitung der Flächen durch den Kunden
Basis einer Fahrzeugfolierung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs. In Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Polituren/Wachse). Auf das Aufbringen von Polituren, Wachsen oder sonstige Versiegelungen auf dem Lack muss vor der Verklebung verzichtet werden. Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von
Versiegelungen befreit sein. Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände etc. sind vom Kunden zu entfernen. Wenn dies nicht gemacht wird,
sehen wir uns gezwungen 50€ pauschal für die Reinigung einzubehalten. Muss das Fahrzeug vor der Verklebung aufgrund von noch vorhandener Versiegelungen von uns
poliert werden, so sehen wir uns gezwungen 250€ pauschal hierfür einzubehalten.
§ 8 Gewährleistung
(1) Gewährleistung gegenüber Verbrauchern
a) ExtraOrdinary Garage trägt Gewähr dafür, dass der bearbeitete Gegenstand bei Übergabe mangelfrei ist und das Design dem Käufer zusagt. Der Auftraggeber begutachtet die abgelieferte Arbeit bei Übergabe sorgfältig. Zeigt sich später ein Sachmangel, muss der Auftraggeber beweisen, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstands bestand. Design Anpassungen sind nach Fahrzeug Übergabe nicht auf gewährleistung zu ändern.
b) Ist der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelhaft, hat ExtraOrdinary Garage die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt.
c) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
d) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren nach der Beschichtung des Fahrzeuges durch ExtraOrdinary Garage.
c) Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren.
(2) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen ExtraOrdinary Garage.
(6) Sollten innerhalb der Gewährleistung durch das Aufbringen, bzw. Wiederablösen der Folie durch ExtraOrdinary Garage Lackschäden entstehen, sofern Gewährleistungsfälle nachweislich (Sachverständigengutachten) auf ungenügende Qualität der Folie zurückzuführen sind, übernimmt ExtraOrdinary Garage die Kosten einer Neulackierung der beschädigten Teile.
(7) Die Ersetzung oder Nachbesserung der Folie von ExtraOrdinary Garage erfolgt ausdrücklich nur am Standort an dem die Folierung umgesetzt wurde, die Durchführung von eventuellen Lackierarbeiten geschieht nur durch einen von ExtraOrdinary Garage autorisierten Fachbetrieb.
(8) Durch eine erbrachte Gewährleistung wird weder die Gewährleistung verlängert noch für die ersetzten Teile einen neue Gewährleistungszeit begründet.
(9) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung, Schadenersatz oder Erstattung von Fahrkosten auch Verdienstausfälle jeglicher Art.
(10) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf folgende Fälle:
- Schäden und Fehler durch Einwirkung höherer Gewalt.
- Beschädigungen oder sonstige Mängel, die nicht auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.
- Folgeschäden durch Versäumnis der Pflege gemäß Pflegeanweisung.
- Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung oder extreme Witterungen.
- Lackschäden nach dem Entfernen der Folie der ExtraOrdinary Garage an nachlackierten Fahrzeugteilen.
- Hochkommende Folie an Kunststoffteilen die werkseitig mit fetthaltiger strukturierter Kunststoffoberfläche hergestellt werden.
- Eventuelle Lackschäden beim Entfernen der Folie von ExtraOrdinary Garage in nicht von ExtraOrdinary Garage autorisierten Werkstätten.
- Eine evtl. entstehende Faltenbildung an umgelegten Kanten sowie geringfügiges Schrumpfen der Folie ist aus technischen Gründen unvermeidlich und kein Reklamationsgrund.
- Kleinere Lufteinschlüsse, die unmittelbar während der Folierung auftreten können. Lufteinschlüsse können durch die noch „arbeitende“ Folie nach ca. 14 Tagen verschwinden.
- Evtl. auftretende Faltenbildungen die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können werden so eingearbeitet, dass sie
nicht sofort ins Auge fallen, sind aber meist unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.
- Beklebungen von Flächen, die die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Stoßstangen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Überlappungen zu arbeiten um eine, Überdehnung der Folie zu verhindern und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken.In Bereichen in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist kann es zu
- Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und ist kein Reklamationsgrund. Je nach Folie kann es vorkommen das Rakel Kratzer bei der Verklebung entstehen und nicht entfernbar sind, dies ist kein Reklamationsgrund.
- Staubeinschlüsse sind nicht zu vermeinden und bilden keinen Reklamations grund.
- Bei zu folierenden Motorraödern, kann das umlegen an kanten nicht immer zu 100% erfolgen. Hier kann die Folie sehr stark schrumpfen. Dies stellt kein Mangel dar. Des weietren kann sich die Folie an Teilen die in nähe von Motorbauteilen oder dem Auspuff befinden ggf. ablösen. Dies stellt kein Mangel dar.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet ExtraOrdinary Garage nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch ExtraOrdinary Garage oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von ExtraOrdinary Garage gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Designentwicklung
Die entwickelten Designs dienen rein zur Ideenentwicklung und bleiben Eigentum von 69Wrapping außer es wurde etwas anderes mit dem Kunden schriftlich abgestimmt.
§ 11 Folierungshinweise
(1) Im Rahmen der Komplett Folierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am zu folierenden Fahrzeug durch ExtraOrdinary Garage entfernt. Diese (soweit sie geklebt sind) werden nicht wieder angebracht. Ein nachträgliches Anbringen der Typenbezeichnungen kann zu Beschädigungen sowohl an der Folie als auch am Lack führen (Klebstoff).
(2) Scharniere und Dachreling sind grundsätzlich von der Folierung ausgeschlossen
(3) Die Folierung der Spiegel, Türfalze, Einstiege und Türgriffe sind nicht Umfang einer Vollfolierung und werden nur nach schriftlicher Absprache und Regelung der Zusatzkosten umgesetzt. Teilweise (je Modell) sind die genannten Bauteile nur teilfolierbar.
(4) Die Folierung von Schwellern, Stoßstangen und ähnlichem mit strukturierter Oberfläche erfolgt ebenfalls nur nach schriftlicher Absprache.
Sich auf diesen Teilen wieder ablösende Folien fallen nicht in die Gewährleistung.
(5) Die Demontage von Anbauteilen vor der Folierung erfolgt nur nach schriftliche Absprache. Im Falle das keine Absprache stattgefunden hat werden keine Anbauteile demontiert.
(6) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eventuelle TÜV-Eintragungen und dafür, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entspricht. Die ExtraOrdinary Garage übernimmt keinerlei Haftung bezüglich der StVZO-Bestimmungen. Ein reiner Farbwechsel ist in Deutschland nicht eintragungspflichtig.
(7) Bei Nutzfahrzeugen sind die Stoßstangen generell nicht im Preis enthalten, da diese meist unlackiert und somit nicht folierungsfähig sind. Sollten diese jedoch lackiert sein, wird ein separates Angebot auf Nachfrage erstellt. Elastische Fugen werden nicht foliert. Dächer von Nutzfahrzeugen werden generell nur bis Dachsichtkante foliert, bei kompletter Dachfläche, folgt ein separates Angebot.
§ 12 Pflegeanweisung
(1) Um vollen Gewährleistungsanspruch über 24 Monate zu haben muss die Folie ordnungsgemäß gepflegt werden, welches folgende Punkte beinhaltet:
– mindestens 3 Wochen KEINE Fahrzeugwäsche vornehmen!
- unmittelbar (spätestens 14 Tage nach Abholung) des Fahrzeuges ist dieses einzuwachsen (gilt nicht für Carbon und strukturierte Folien)
- die Folie in ¼ Jährlichen Abstand mit einem Hartwachs behandeln, da die Folie sonst stumpf wird (gilt nicht für Carbon und strukturierte Folien).
- das Einwachsen kann wahlweise per Hand oder in einer Waschstraße (Wachsprogramm) erfolgen.
- sämtliche Wachse und Polituren dürfen keine Schleifmittel enthalten
- verschmutzte Stellen auf der Folie keinesfalls mit lösemittehaltigen Reinigern, Säuren (Azeton, Verdünnung und ähnlichem) behandeln
(2) Speziell für matte Folien gilt:
- die Benutzung von Waschstraßen mit rotierenden Bürsten ist nicht zu empfehlen, da es hierbei bei häufiger Benutzung zu Glanzeffekten kommen kann. Wir empfehlen deshalb ausdrücklich Handwäsche bzw. Waschstraßen mit „Lappenwäsche“
- weiß- Matte Folien sind sehr pflegeintensiv und müssen bei extremer Verschmutzung mit einem
(3) Speziell für Carbon und Strukturierte Folien gilt:
-Nicht einwachsen
(4) Die von der ExtraOrdinary Garage verwendeten Hochleistungsfolien sind waschstraßenfest, wir empfehlen jedoch ausdrücklich Handwäsche. Wenn eine Waschstraßenreinigung nicht zu vermeiden ist, wählen Sie nur Waschstraßen mit „Lappenwäsche“ oder "Textilwäsche".
(5) Bei der Reinigung mit Dampfstrahlern sowie mit Vorsprühreinigern sollten Sie unbedingt mindestens 1 Meter Abstand zur Oberfläche bzw. den Kanten halten oder besser ganz vermeiden.
(6) Aggressive Verunreinigungen (Vogelkot) müssen umgehend beseitigt werden, so wie Sie es bei einem lackierten Fahrzeug auch machen würden.
§ 13 Hinweise für Gebrauchtwagen
(1) Die Lackoberfläche sollte neuwertig und darf insbesondere nicht stumpf sein, da die Folie sonst nicht aufgezogen werden kann. Ggf. sollte im Vorfeld eine Lackaufbereitung (Politur) vorgenommen werden.
(2) Vorhandene Kratzer könnten nach einer Folierung noch (je nach Tiefe) sichtbar sein und sollten daher zuvor beigeschliffen werden.
(3) Steinschläge und andere Vertiefungen im Lack sollten zwingend beigeschliffen werden, da Folie solche Vertiefungen lediglich überspannt und diese nach der Folierung nach wie vor sichtbar sein könnten
(4) Eine perfekte Folierung setzt einen ebensolchen und fachgerechten Lackaufbau voraus. Haftet eine Lackschicht (z. B. bei einer („Verkaufslackierung“) nicht auf ihrem Untergrund, kann dies natürlich auch durch eine aufgebrachte Folie nicht kompensiert werden.
§ 14 weitere Hinweise
(1) Wir empfehlen, nach Möglichkeit Lackierungen auszuwählen, die mit der Folierung und dem Interieur harmonieren, da u. a. die Türfalze nicht foliert werden (Umlegekante an den Türen max. 0,5cm). Besonders geeignet sind hier schwarze o. ä. dunkle Grundfarben.
(2) Bei Nach Folierungen (zum Beispiel nach einem Unfall) kann es zu Farbabweichungen kommen, welches unter anderem im Herstellungsverfahren der Folien begründet ist, als auch einer normalen mechanischen Abnutzung gegenüber den Original folierten Teilen und worauf ExtraOrdinary Garage keinerlei Einfluss hat. Zwischen Lackierung (Unfallreparatur) und Folierung müssen mindestens 4 Wochen liegen (Ausgasen des Lackes).
(3) Bei Nanoversiegelten Fzg. Ist keine Folierung möglich, diese muss im Vorfeld durch den Kunden entfernt werden.
(4) 69Wrapping hat keinerlei Einfluss auf die Lieferbarkeit oder deren Farbkonstanz von einzelnen Folien der Hersteller.
§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Sixty Nine Wrapping. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 16 Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ExtraOrdinary Garage - rxtraordinarygarage@gmail.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Dies gilt nur für den Fall, dass die beauftragten Dienstleistungen noch nicht erbracht wurden.
BESONDERER HINWEIS: Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung von Leistung, für die eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon unberührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Stand Januar 2024
ExtraOrdinary Garage
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